Rehabilitationssport ist nicht neu und existiert schon seit über 50 Jahren. Seit 2001 haben die Versicherten hierauf einen Rechtsanspruch, die Leistung ist nicht mehr nur eine Ermessensentscheidung der Kostenträger.

Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport nach einheitlichen Grundlagen durchgeführt wird, gibt es die so genannte Rahmenvereinbarung (aktueller Stand 26.11.2021). Dort ist u. a. festgelegt, dass Rehabilitationssport in Gruppen von mindestens 45 Minuten stattfindet, dass der Arzt in der Regel eine Verordnung über 50 Übungseinheiten ausstellt und welche Qualifikationsanforderungen Übungsleiter haben müssen.

Vorrangiges Ziel des Rehabilitationssport ist es, die eigene Verantwortlichkeit des Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining durch weiteres Sporttreiben z.B. in der bisherigen Gruppe oder im Rahmen eines anderen Angebots auf eigene Kosten zu motivieren.

Als Rehabilitationsleistung unterliegt die Verordnung keiner Budgetierung.